Dein Vorbereitungskurs auf eine eidgenössische Prüfung kostet nur noch 50%.
Alle Teilnehmenden eines Kurses, der auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitet, haben seit 2018 Anspruch auf die Rückerstattung von 50% des Kursgeldes direkt vom Bund.
Damit erhöht sich die öffentliche Unterstützung bei den eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen. Die Beiträge wurden unabhängig vom Wohnkanton vereinheitlicht.
Maximale Bundesbeiträge
Was gilt es für dich als Absolvent*in zu beachten?
Folgende Lehrgänge der Klubschule Pro. sind beitragsberechtigt:
Wer erhält einen Bundesbeitrag?
Alle, die an einem Kurs teilnehmen, der auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitet und beitragsberechtigt ist. Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt direkt an dich als Absolvent*in. Eine Auszahlung an Dritte (z.B. Arbeitgeber*innen, Branchenverbände, weitere Finanzgeber*innen) ist nicht vorgesehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wird auch die Prüfungsgebühr der eidgenössischen Prüfung finanziert?
Zur Deckung der Prüfungsgebühr kannst du keinen Bundesbeitrag beantragen. Die Durchführung der Prüfungen wird bereits zu 60 bis 80% vom Bund subventioniert (Beiträge an Prüfungsträger).
Ab wann gilt die neue Finanzierung?
Absolventen von Vorbereitungskursen, die nach dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung ablegen, können Bundesbeiträge beantragen. Voraussetzung ist, dass der Kurs auf der Meldeliste steht, nach dem 1. Januar 2017 begonnen hat und nicht kantonal subventioniert wird (siehe nächste Frage).
Was sollte ich am Übergang zur neuen Finanzierung beachten?
Ein Teil der Vorbereitungskurse wurde bisher durch die Kantone subventioniert (Beiträge an Kursanbieter wie die Klubschule Migros). Damit du nicht von vergünstigten Kursgebühren und Bundesbeiträgen gleichzeitig profitierst, gilt am Übergang zum neuen Finanzierungsmodell diese Regelung:
Wann kann ich den Bundesbeitrag beantragen?
Du beantragst den Bundesbeitrag nach der abgelegten eidgenössischen Prüfung. Die Kursgebühr muss also vorfinanziert werden. Die Vorfinanzierung erfolgt durch dich und/oder mit Unterstützung durch Arbeitgebende, Branchenverbände, Kantone (Stipendium oder Darlehen) sowie andere Geldgeber*innen.
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung für mich?
Du erhältst 50% der anrechenbaren Kursgebühren zurück. Die Obergrenze liegt bei einer Berufsprüfung bei CHF 9'500 (Kursgebühren: CHF 19'000), bei einer höheren Fachprüfung bei CHF 10'500 (Kursgebühren: CHF 21'000). Besuchst du für die Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung mehrere Vorbereitungskurse, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden.
Als anrechenbar gilt derjenige Teil des Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient (inkl. die von der Klubschule Migros bereitgestellten Lehrmittel).
Auf Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeier sowie Kosten, die nicht direkt mit dem Inhalt der Prüfung zusammenhängen, besteht kein Subventionsanspruch. Bei modularen Prüfungen sind Gebühren für Modulprüfungen anrechenbar, sofern sie im Kurspreis inbegriffen sind.
Wie reiche ich das Beitragsgesuch ein?
Du kannst das Beitragsgesuch nach der abgelegten eidgenössischen Prüfung stellen.
Wo kann ich den Beitrag beantragen?
Du kannst den Beitrag nach dem 1. Januar 2018 über ein Onlineportal beantragen (ab Januar 2018 über die Homepage des SBFI zugänglich). Eröffne dazu einen User-Account und reiche die geforderten Nachweise ein.
Das solltest du beachten
Was sollten Branchenverbände und Arbeitgeber bei der (Vor-)Finanzierung beachten?
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden an die Kursanbietenden bezahlt wurden. Dies entspricht dem Ziel, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken (Subjektorientierung).
Kursgebühren, die von Dritten (z.B. Arbeitgebern, Branchenverbänden, weiteren Finanzgebern) direkt an die Kursanbietenden bezahlt werden, sind von den Bundesbeiträgen ausgenommen. Kursanbietende dürfen diese nicht auf der Zahlungsbestätigung aufführen. Der Subventionsanspruch sinkt um den von Dritten an den Kursanbietenden geleisteten Betrag (siehe Informationsblatt).
Die finanzielle Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden hat keinen Einfluss auf den Subventionsanspruch. Sämtliche von den Absolvierenden an den Kursanbietenden bezahlten Kursgebühren können auf der Zahlungsbestätigung aufgeführt und für die Bemessung der Bundesbeiträge berücksichtigt werden. Der Dritte regelt mit dem Absolvierenden (z.B. mittels Bildungsvereinbarung oder Darlehensvertrag), ob und in welcher Form er die vorfinanzierten Beträge nach Erhalt der Bundesbeiträge zurückzahlen muss.
Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt subjektorientiert an die Absolvierenden. Eine Auszahlung an Dritte ist nicht vorgesehen.
Weitere Informationen findest du direkt auf der Seite des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Information).